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moses 09-14

Straffreiheit bei Inanspruchnahme der Hilfen durch das Moses-Projekt

Eine Mutter macht sich strafbar, wenn sie das Kind aussetzt, weil sie somit die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung des Kindes in Kauf nimmt (§ 221 StGB)

Durch die anonyme Geburt und Übergabe des Kindes an eine Mitarbeiterin des Moses-Projektes wird eine solche Gefährdung für das Kind ausgeschlossen und eine Strafverfolgung vermieden. Das Jugendamt wird unverzüglich eingeschaltet und Vormundschaft für das Kind beantragt. (Lehnt die Mutter nach der Geburt das Kind ab, gilt dieses Kind ab sofort als schutzlos; Urteil des VerwG Regensburg vom 26.06.03 und VGH München vom 9.06.05).

Ungeordnete anonyme Geburten gab es in Geburts- und Krankenhäusern schon immer. Aus Schutzbedürfnis und Angst, allein, ohne Hilfe das Kind zur Welt bringen zu müssen, gebären Frauen in den Geburtsabteilungen unter falschem Namen, verlassen heimlich die Klinik und hinterlassen das Kind in der Einrichtung. Dabei begeht die Frau Straftaten - nicht auf Grund krimineller Energie - sondern, weil sie lebensschützende Hilfe brauchen würde und adäquate Hilfsangebote nicht vorhanden sind. Das Moses-Projekt bietet hier qualifizierte Notfallhilfe an, achtet somit die Würde der Frau in ihrer großen Not und schützt Leben und Gesundheit von Mutter und Kind. Die Frau bleibt straffrei im Rahmen des verlässlichen Hilfsangebots des Moses-Projekts. Ein Nichtangebot des Beistandes wäre aus unserer Sicht eine unterlassene Hilfeleistung. Ein Verbot der anonymen Geburt würde der allgemeinen und der ärztlichen Pflicht der Hilfeleistungen widersprechen.

Der Bay. VGH hat in seinem Urteil vom 26.06.2005, in dem es vorrangig um die Kostenerstattung für die Inobhutnahme eines anonym geborenen Kindes ging, zum Moses-Projekt Positives ausgeführt. Das Gericht hat hervorgehoben, dass die anonyme Geburt, so wie sie im Moses-Projekt angeboten wird, dem Lebensschutz diene und daher nicht rechtswidrig sei. Es hat betont, dass die Frau sich absolut auf die Anonymität verlassen können muss.

Die Inobhutnahme eines Kindes ist im Kinder- und Jugendhilfegesetz geregelt. Für das Kind wird unverzüglich ein Vormund bestellt, der das Kind in allen Belangen rechtlich vertritt und alle zum Wohl des Kindes erforderlichen Entscheidungen triff. Dabei werden geäußerte Wünsche der leiblichen Mutter, sofern sie rechtlich dem Kindeswohl entsprechen berücksichtigt.

Eine Frau, die in schwierigen Lebenssituationen ein Kind zur Welt bringt und es geschützt übergibt, verdient Respekt, qualifizierten Beistand und nachhaltige Hilfen.

 

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